| Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien I |
| 1. Au-pairs
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| Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den lau-fenden
familiären Aufgaben (leichte Haushaltsarbeiten, Kinderbetreuung) in Familien aufgenom-men
werden, um insbesondere ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbil-dung
durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
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Das vom Europarat 1969 verabschiedete "Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung"
ist von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden und hat somit hier
keinen Rechtscharakter angenommen. Die wesentlichen Kriterien dieses Abkommens sind aber
auch in der Bundesrepublik Deutschland als maßgeblich anerkannt. Sie und die bestehenden
Usancen lassen sich wie folgt kurz zusammenfassen (siehe dazu das Merkblatt "Au-pair" bei deut-schen
Familien):
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- Mindestalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniser-klärung
der gesetzlichen Vertreter,
- Integration in die Gastfamilie,
- Mitwirkung insbesondere bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung ein-schließlich
Babysitting (insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden täglich),
- Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche (der mindestens einmal monatlich auf
einen Sonntag fällt) und von mindestens vier freien Abenden pro Woche,
- Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen,
- bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr: 2 Werktage pro
vollem Monat),
- Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
sowie eines Unfalls,
- Zahlung eines bestimmten Betrages als Taschengeld (zur Zeit üblicherweise 205 Euro monat-lich,
und zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit),
- angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpfle-gung
durch die Gastfamilie,
- Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten.
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Au-pair-Verhältnis unterliegt den Vorschriften über die Anwerbung, Arbeitsvermittlung und Ar-beitserlaubnis,
jedoch nach übereinstimmender Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversi-cherungsträger
und des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung grundsätzlich nicht der
Sozialversicherungspflicht.
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| 2. Anwerbung und Vermittlung von Au-pairs
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Jede angehende Au-pair-Gastfamilie darf Au-pairs, die Staatsangehörige anderer EU-/EWR-Mitgliedstaaten
1 sind, selbst anwerben. Es besteht insoweit keine Verpflichtung, einen Vermittler in
Anspruch zu nehmen. Die Anwerbung eines Nicht-EU-/EWR-Au-pairs durch eine Gastfamilie ist
dagegen unzulässig. Die Gastfamilie muss in diesem Fall einen Vermittler einschalten.
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Sowohl angehende EU-/EWR-Au-pairs als auch Nicht-EU-/EWR-Au-pairs dürfen sich eine Gast-familie
selbst suchen, müssen also keinen Vermittler einschalten. Bei Nicht-EU-/EWR-Au-pairs
muss es sich um eine echte Initiativbewerbung handeln. Der Anstoß zu der Bewerbung darf daher
nicht von der Gastfamilie ausgehen.
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Die Au-pair-Vermittlung sowohl von und nach anderen EU-/EWR-Staaten als auch von und nach
Nicht-EU-/EWR-Staaten wird in der Bundesrepublik Deutschland fast ausschließlich von privaten
Vermittlern durchgeführt. Diese benötigen für ihre Vermittlungstätigkeit eine Erlaubnis der Bundes-anstalt
für Arbeit, die auf Antrag vom zuständigen Landesarbeitsamt erteilt wird, wenn die gesetzli-chen
Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Vermittlung von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist
eine besondere Erlaubnis erforderlich. Bei Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers sollte da-her
unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser die entsprechende Erlaubnis besitzt.
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Auch Vermittler mit Sitz im Ausland dürfen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ei-ne
deutsche Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung besitzen. Das kann nur bei Vermittlern mit Sitz im
EU-/EWR-Ausland der Fall sein, da Vermittlern mit Sitz im Nicht-EU-EWR-Ausland keine Erlaubnis
erteilt wird.
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Die Au-pair-Vermittler müssen sowohl den von ihnen vermittelten Au-pairs als auch den Gastfami-lien
bei Problemen persönlich zur Verfügung stehen (Auflage der Bundesanstalt für Arbeit). Es
empfiehlt sich daher, auch in den Fällen einen Vermittler in Anspruch zu nehmen, in denen dies
nicht vorgeschrieben ist.
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| 3. Vergütung für die Arbeitsvermittlung nach der Arbeitsvermittlerverordnung
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Ein privater Au-pair-Vermittler darf von den Beteiligten für die Vermittlung eine Vergütung verlan-gen
oder entgegennehmen. Verlangt er eine Vergütung nur vom Au-pair, darf diese höchstens
150 Euro betragen (+ höchstens 15 Euro Pauschale für Auslagen des Vermittlers). Verlangt er ei-ne
Vergütung sowohl vom Au-pair als auch von der Gastfamilie, darf die Vergütung des Au-pairs
ebenfalls höchstens 150 Euro betragen; die Gesamtvergütung darf nicht höher sein als 12 % des
dem Au-pair zustehenden Entgeltes (für längstens 12 Monate). Das bedeutet, dass von der Au-pair-
Gastfamilie höchstens der Differenzbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem vom Au-pair
zu zahlenden Betrag verlangt werden darf.
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den Vergütungen kommt ggf. noch die Mehrwertsteuer hinzu. Vorschüsse auf die Vergütung
dürfen nicht erhoben werden. Die Vergütung wird erst dann geschuldet, wenn der Au-pair-Vertrag
rechtswirksam zustande gekommen ist. Bei einem Nicht-EU-/EWR-Au-pair ist dies erst dann der
Fall, wenn die erforderliche Arbeitserlaubnis erteilt wurde.
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Verlangt der Vermittler vom Au-pair keine Vergütung, kann er mit der Gastfamilie die Höhe und die
Fälligkeit etc. der von ihr zu zahlenden Vergütung frei vereinbaren.
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Für Au-pair-Vermittler, die ihre Erlaubnis vor dem 1.8.94 erhalten haben, gelten andere Regelun-gen
(Auskunft hierüber erhalten Sie ggf. beim zuständigen Landesarbeitsamt).
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4. Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis
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Eine Arbeitserlaubnis benötigen nur Au-pairs, die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten
sind. Sie wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Die Arbeitserlaubnis muss
nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden. Kam das Au-pair-Verhältnis
durch unerlaubte Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande, wird die Arbeitserlaub-nis
versagt.
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Die Arbeitserlaubnis kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und nur an
Au-pairs unter 25 Jahren und nur, wenn sich das Au-pair in Familien 2 aufhält, in denen Deutsch als
Muttersprache gesprochen wird (grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes Familienmit-glied
Deutsche(r) sein. Eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich.
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Eine Aufenthaltserlaubnis benötigen alle Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird grund-sätzlich
allen Personen erteilt, die eine Arbeitserlaubnis erhalten können. Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten
benötigen eine „Aufenthaltserlaubnis-EG“.
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| Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien II | |
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1. Die Aufgaben eines Au-pairs
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Die täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der
Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat.
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Zum Alltag eines Au-pairs gehört im allgemeinen:
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- Leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ord-nung
zu halten, sowie beim Waschen und Bügeln der Wäsche zu helfen;
- das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
- die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in
den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten,
mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
- das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustiere zu betreuen.
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2. Rechte und Pflichten
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Das „Europäische Abkommen über die Au-pair-Beschäftigung“ enthält Rahmenvorschriften
über die Lebens- und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung
sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-pairs. Dieses Abkommen
wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird jedoch in der Pra-xis
im allgemeinen nach ihm verfahren. Hinzu kommen, da man das Au-pair-Verhältnis in
Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten:
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Dauer des Au-pair-Verhältnisses
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Zumeist werden Au-pairs für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenom-men.
In manchen Fällen kann der Aufenthalt auch kürzer sein, aber selten unter 6 Mona-ten.
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Arbeits-
und Freizeit, Erholungsurlaub
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Die täglichen Aufgaben im Haushalt sollen das Au-pair nicht mehr als 5 Stunden in An-spruch
nehmen (einschließlich Babysitting). Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass
überschritten werden, so bedarf dies der vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen
zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-pair die
ihm übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Besorgung privater Ange-legenheiten
(z.B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als
Hausarbeitszeit.
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Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und
Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch er-wartet
werden. Dem Au-pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zur Verfü-gung
(nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss
jedoch frei sein). Wird das Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht
ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen Dauer zu, ansonsten für jeden vollen
Monat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig das
Au-pair mit, das dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen
muss (z. B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Ur-laub,
wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine An-wesenheitspflicht
besteht.
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Sprachkurs
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Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprach-kurs
teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen.
Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss es jedoch selbst auf-kommen.
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Unterkunft und Verpflegung
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Unterkunft und Verpflegung werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich ge-stellt.
Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung
zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält dasselbe Essen
wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte man
dies in der Bewerbung angeben.
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Taschengeld und Reisekosten
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Im Vordergrund des Au-pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnisse zu vervoll-ständigen
und das Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu
erweitern. Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich
ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit üblicherweise 205 Euro im Monat, und
zwar unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise
trägt in der Regel das Au-pair.
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Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft
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Auf jeden Fall muss für das Au-pair in Deutschland eine Versicherung für den Fall der
Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden. Alle
Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.
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Auflösung des Au-pair-Verhältnisses
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Das Au-pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungs-frist
vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur
im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen
einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-pair so lange bleibt, bis es eine andere Fa-milie
gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann jedoch fristlos gekündigt
werden. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht
schon während der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste „Kulturschock“
(z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Wil-len
erfahrungsgemäß nach einiger Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zu-sammenleben
nicht möglich sein, sollte die Au-pair-Agentur hierüber so bald wie möglich
informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen
und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
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3. Bewerbung und Vermittlung
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Au-pairs müssen mindestens 17 Jahre alt sein; bei Minderjährigen ist eine schriftliche Ein-verständniserklärung
der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten
dürfen bei Beantragung des Visums (siehe IV.) noch nicht 25 Jahre alt sein. Das
Visum sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass die
Altersgrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltserlaubnis
nicht überschritten wird.
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Es wird erwartet, dass Bewerberinnen bzw. Bewerber über gute Grundkenntnisse der
deutschen Umgangssprache verfügen.
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Interessentinnen bzw. Interessenten sollten ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungs-schreiben,
Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein an-sprechendes
Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-pair-Agenturen
verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens.
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Bei der Vermittlung wird die Au-pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewer-berin
bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interes-sierten
Familien ist in der Bundesrepublik im allgemeinen groß. Eine Vermittlung kann
grundsätzlich nur in Familien erfolgen, bei denen mindestens ein erwachsenes Familien-mitglied
Deutsche(r) ist. Möglich ist auch eine Tätigkeit in Familien, die aus einem deutsch-sprachigen
Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache ge-sprochen
wird, in Ausnahmefällen auch in ausländischen Familien, in denen Deutsch die
Umgangssprache ist.
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4. Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisbestimmungen
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Nicht-EU-/EWR-Au-pairs benötigen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Bundes-republik
Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis muss vor der Ausreise bei der zuständigen
deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder
ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Sichtvermerks (Visum) beantragt werden.
Der Einreisesichtvermerk bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der
Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde. Die Arbeitserlaubnis wird auf Antrag vom ört-lich
zuständigen Arbeitsamt erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer gültigen Aufenthalts-erlaubnis
oder deren Zusage voraus. Die Arbeitserlaubnis muss nach der Einreise, aber
noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.
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Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EWR-Staaten benötigen für die Einreise und für die Dauer
des vorgesehenen Aufenthalts einen gültigen Reisepass ihres Herkunftslandes. Au-pairs
aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten benötigen zur Einreise nur ihren gültigen Personalausweis.
Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den
Reisepass mitzunehmen. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise muss bei der
Ausländerbehörde eine „Aufenthaltserlaubnis-EG“ beantragt werden.
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5. Zu guter Letzt
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Für weitere Fragen steht Ihnen ggf. die Au-pair-Agentur zur Verfügung. Sie ist verpflichtet,
Ihnen während des Aufenthalts z. B. bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie beizustehen.
Deshalb empfiehlt es sich, in jedem Fall eine Au-pair-Agentur in Anspruch zu nehmen. An-derenfalls
sind Sie unter Umständen in Deutschland auf sich allein gestellt.
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Mit Beschwerden über die Agentur oder bei Fragen, die nach einer evtl. Schließung der
Agentur auftreten, kann man sich an das zuständige deutsche Landesarbeitsamt (Fachge-biet
erlaubte und unerlaubte Arbeitsvermittlung) wenden. Bei den Landesarbeitsämtern er-halten
Sie auch Listen der Inhaber(innen) einer Erlaubnis zur Au-pair-Vermittlung.
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Wenn Sie sich entschlossen haben, als Au-pair in die Bundesrepublik Deutschland zu
kommen, gehen Sie aufgeschlossen auf Ihre Gastfamilie zu und teilen Sie mit ihr unvor-eingenommen
ihre Lebensgewohnheiten und Gepflogenheiten - die Sie ja in Deutschland
kennenlernen möchten. Bemühen Sie sich ernsthaft und nachdrücklich um die Vervollstän-digung
Ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache und nehmen Sie sich vor, aus den vielen
neuen und zum Teil ungewohnten, manchmal schwierigen, aber auch schönen Eindrücken
eine wertvolle Lebenserfahrung zu gewinnen. Einem erfolgreichen Aufenthalt in Deutsch-land
dürfte dann nichts im Wege stehen.
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